Unsere Kanzlei tut alles Erdenkliche, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten.
Sollten Sie unverhofft mit einem Aspekt unserer Dienstleistungen unzufrieden sein, bitten wir Sie, Ihre Einwände zunächst dem betreffenden Anwalt zu unterbreiten.
In Abstimmung mit Ihnen werden wir versuchen, so schnell wie möglich eine Lösung für das Problem zu finden. Diese Lösung wird Ihnen immer schriftlich bestätigt. Wenn Sie mit der Bearbeitung der Beschwerde nicht zufrieden sind, können Sie die Beschwerde schriftlich beim Beschwerdebeauftragten einreichen. Die Beschwerderegelung von Van Rossenberg Advocatuur finden Sie nachstehend.
Beschwerderegelung von Van Rossenberg Advocatuur
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Beschwerderegelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
– Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit durch oder im Namen des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt oder
den unter seiner Verantwortung arbeitenden Personen bezüglich der Erstellung und Ausführung
eines Dienstleistungsvertrages, der Qualität der Dienstleistung oder des Niveaus der
eines Auftragsvertrages, die Qualität der Dienstleistung oder die Höhe der Honorarrechnung, wobei es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Absatz 4 des (niederländischen, Anm. d. Übers.) Anwaltsgesetzes (Advocatenwet) handelt;
– Beschwerdeführer: der Mandant oder dessen Vertreter, der eine Beschwerde vorbringt;
– Beschwerdebeauftragter: der mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragte Anwalt;
Artikel 2 Geltungsbereich
1. Diese Beschwerderegelung gilt für jeden Dienstleistungsvertrag zwischen
Van Rossenberg Advocatuur und dem Mandanten.
2. Jeder Anwalt bei Van Rossenberg Advocatuur ist für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß der Beschwerderegelung zuständig.
Artikel 3 Zielsetzungen
Diese Beschwerderegelung verfolgt folgende Zielsetzung:
a. die Einrichtung eines Verfahrens, damit Beschwerden seitens Mandanten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf
konstruktive Weise bearbeitet werden;
a. die Einrichtung eines Verfahrens, damit Ursachen von Beschwerden seitens Mandanten festgestellt werden;
c. den Erhalt und die Verbesserung bestehender Beziehungen mittels einer guten Beschwerderegelung;
d. die Mitarbeiter darin zu schulen, kundenorientiert auf Beschwerden zu reagieren.
e. die Verbesserung der Qualität der Dienstleistung mit Hilfe der Beschwerdebearbeitung und
Beschwerdenanalyse.
Artikel 4 Informationen bei Beginn der Dienstleistung
1. Diese Beschwerderegelung ist über die Website öffentlich zugänglich. Der Rechtsanwalt weist den Mandanten darauf hin, dass die Kanzlei über eine Beschwerderegelung verfügt und dass diese für die Erbringung von Dienstleistungen gilt.
2. Wenn eine Beschwerde im Sinne von Artikel 1 dieser Beschwerderegelung nicht zur Zufriedenheit des Mandanten gelöst werden konnte, kann sich der Mandant dafür entscheiden, die Beschwerde bei dem zuständigen Gericht in Rotterdam einzureichen.
Artikel 5 internes Beschwerdeverfahren
1. Wenn ein Mandant mit einer Beschwerde an die Kanzlei herantritt, wird die Beschwerde weitergeleitet, und zwar an
Meester W.M. van Rossenberg, der damit als Beschwerdebeauftragter auftritt. Wenn sich die Beschwerde gegen Meester W.M. van Rossenberg richtet, kann sich der Beschwerdeführer wenden an: Meester A.D. Huisman als stellvertretender Beschwerdebeauftragter.
2. Der Beschwerdebeauftragte informiert die Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, über die Einreichung der Beschwerde und gibt dem Beschwerdeführer und der Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, Gelegenheit, die Beschwerde zu erläutern.
3. Diejenige Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, versucht gemeinsam mit dem Mandanten eine Lösung zu finden. Dies kann vor oder nach der Intervention des Beschwerdebeauftragten erfolgen.
4. Der Beschwerdebeauftragte bearbeitet die Beschwerde innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang der Beschwerde oder informiert den Beschwerdeführer über jede Abweichung von dieser Frist unter
Angabe der Frist, innerhalb derer dann wohl ein Urteil über die Beschwerde gefällt werden kann.
5. Der Beschwerdebeauftragte informiert den Beschwerdeführer und die Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, schriftlich
über das Urteil hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerde, unabhängig davon, ob es von Empfehlungen begleitet wird oder nicht.
6. Wenn die Beschwerde zur Zufriedenheit bearbeitet wurde, unterzeichnen der Beschwerdeführer, der Beschwerdebeauftragte und die Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, das Urteil zur Begründetheit der Beschwerde.
Artikel 6 Vertraulichkeit und kostenfreie Bearbeitung von Beschwerden
1. Der Beschwerdebeauftragte und die Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, lassen bei der Bearbeitung der Beschwerde
Vertraulichkeit walten.
2. Der Beschwerdeführer hat kein Honorar für die Kosten der Bearbeitung der Beschwerde zu entrichten.
Artikel 7 Verantwortung
1. Der Beschwerdebeauftragte ist für die rechtzeitige Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich.
2. Diejenige Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, hält den Beschwerdebeauftragten über einen möglichen Kontakt und eine mögliche Lösung auf dem Laufenden.
3. Der Beschwerdebeauftragte hält den Beschwerdeführer über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden.
4. Der Beschwerdebeauftragte hält die Beschwerdeakte auf dem neuesten Stand.
Artikel 8 Beschwerde-Registrierung
1. Der Beschwerdebeauftragte registriert die Beschwerde zusammen mit dem Gegenstand der Beschwerde.
2. Eine Beschwerde kann in mehrere Themenbereiche eingeteilt werden.